Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Verkaufsbedingungen von Kernal Automation GmbH (nachfolgend „Kernal“ genannt) gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Nichtverbrauchern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Die Kernal-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Kernal- Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Kernal hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(3) Alle von den Kernal-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen Kernal und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(4) Die Kernal-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Kernal-Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

(6) Kernal behält sich vor, die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit anzupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Allgemeine Lieferbedingungen (Stand 09.10.2023)

§ 2 A n g e b o t , A n g e b o t s u n t e r l a g e n , L i e f e r u n g

(1) Sämtliche von Kernal abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von Kernal Automation GmbH.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten.

(3) Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als der Sitz von Kernal vereinbart ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers.

(4) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch Kernal entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.

(5) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Kernal, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Kernal bestätigt worden sind.

(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.

(7) Die von Kernal in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung angegebenen Termine („Wunschtermine“) stellen keine verbindliche Lieferterminzusage dar. Der Liefertermin bestimmt sich nach der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung Kernals durch den Hersteller/Lieferanten von Kernal. Sollte Kernal selbst nicht beliefert werden, obwohl bei einem zuverlässigen Hersteller/Lieferanten rechtzeitig eine kongruente Bestellung aufgegeben wurde, wird Kernal von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Kernal ist verpflichtet, den Kunden über die nach der Bestellung eingetretene Nichtverfügbarkeit des Auftrags unverzüglich zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.

(8) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Kernal erhält, behält sich Kernal Eigentums- und Urheberrechte vor.

(9) Werden Kernal nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Kernal berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

(10) Dienstleistungen von Kernal, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.

(11) Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von Kernal eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte Leistung“, „garantieren“,„Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB. Die getroffenen Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen abgegeben wird. Kernal haftet nicht für Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.

§ 3 P r e i s e u n d Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n

(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

(2) Hat der Käufer Kernal ein SEPA-Basismandat oder ein SEPA-Firmenmandat erteilt und sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt der Einzug der Lastschrift durch Kernal 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) kann im Fall des SEPA-Basismandats auf 5 Tage vor Einzug bei erst- oder einmaliger Lastschrift und 2 Tage vor Einzug bei wiederkehrenden Lastschriften, im Fall des SEPA-Firmenmandats auf 1 Tag vor Einzug verkürzt werden. Der Käufer sichert in allen Fällen zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.

(3) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.

(4) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Kernal über den Wert verfügen kann.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

(6) Die Forderungen von Kernal werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von Kernal durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist Kernal berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

(7) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist Kernal berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Kernal kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

(8) In den Fällen der Absätze (4) und (5) kann Kernal die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz

(9) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

(10) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Kernal den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

(11) Eine Aufrechnung ist nur mit von Kernal anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 4 V e r p a c k u n g

(1) Die Verpackung wird besonders berechnet.

(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch Kernal gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit Kernal mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

(3) Für Transportbehälter, die im Eigentum von Kernal stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an Kernal zurückgegeben werden, ist Kernal berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale in Höhe von 10 Euro zu verlangen.

§ 5 G e f a h r e n ü b e r g a n g , H ö h e r e G e w a l t , L i e f e r v e r z ö g e r u n g

(1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch Kernal geht die Gefahr auf den Käufer über.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Kernal nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Kernal und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Kernal dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann von Kernal die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich Kernal nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

(5) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 4 erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass eine der folgenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt ist:

• Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

• Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie

• Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen

• Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;

• Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, elekommunikation, Informationssystemen oder Energie;

• allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(6) Kernal haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat Kernal nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Kernal ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

(7) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Kernal innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

§ 6 E i g e n t u m s v o r b e h a l t

(1) Kernal behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Kernal bezieht, behält sich Kernal das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Kernal in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von Kernal begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Kernal zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Kernal, ohne dass Kernal hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Kernal. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Kernal gehörender Ware erwirbt Kernal Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht Kernal gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Kernal Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf Kernal nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Kernal stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Kernal gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Kernal nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von Kernal geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Kernal, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Kernal an dem Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Kernal nimmt die Abtretung an. Vorstehender Absatz (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf Kernal tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass Kernal dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von Kernal übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von Kernal sofort fällig.

(6) Kernal ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. Kernal wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Kernal hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Kernal ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Kernal unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

(9) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den Kernal gegenüber dem Käufer verlangt.

§ 7 M ä n g e l u n t e r s u c h u n g , G e w ä h r l e i s t u n g

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.

(2) Im Falle eines beabsichtigen Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang im Rahmen von § 377 HGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und Kernal Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. den §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

(4) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. Ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, Kernal die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist Kernal berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 dieser Verkaufsbedingungen - nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.

(7) Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. Das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüche für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

(8) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer Kernal unverzüglich zu informieren.

(9) Soweit bei der Installation komplexer Licht-, Steuerungs- und Netzwerksysteme (z.B. EIB) Kernal die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung von Kernal vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von Kernal nicht übernommen. (10) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung oder Verkaufsdatum. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

(10) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).

§ 8 R ü c k t r i t t

(1) Kernal kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.

(2) Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.

(3) Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber Kernal lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

(4) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von Kernal an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 9 H a f t u n g s b e g r e n z u n g

(1) Kernal haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet Kernal für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit Kernal kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 7 Abs. (10).

§ 10 V o r b e h a l t d e r K o n z e r n v e r r e c h n u n g

(1)Der Käufer verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch Kernal zu widersprechen.

§ 11 D a t e n s p e i c h e r u n g

(1) Der Käufer ist damit einverstanden, dass Kernal personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und - soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist - anderen Kernal Gesellschaften oder Dritten übermittelt, soweit gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß Art. 21 DS- GVO widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln.

§ 12 S o f t w a r e N u t z u n g s l i z e n z e n

(1) Die Nutzung von Software und dazugehörigen digitalen Produkten und Inhalten („Anwendung“) unterliegt in der Regel den Bedingungen und Bestimmungen eines Endnutzer-Lizenzvertrages zwischen dem Käufer und dem Herausgeber oder einem anderen Lizenzgeber der Anwendung (eine "EULA"). Der Herausgeber oder der andere Lizenzgeber hat das Recht, die EULA dem Käufer gegenüber durchzusetzen. Sollte der Käufer sich entscheiden, die EULA für eine Anwendung nicht zu akzeptieren, darf er diese Anwendung nicht nutzen. Dieser Vertrag ändert oder ersetzt keine Lizenz oder einen anderen Vertrag zwischen dem Käufer und dem Herausgeber einer Anwendung. Kernal ist keine Partei der EULA für eine Anwendung (ausgenommen, wenn Kernal der Herausgeber der Anwendung ist). Falls der Käufer eine Anwendung erhält, der keine EULA beigefügt ist, gewährt der Herausgeber dem Käufer lediglich eine eingeschränkte Lizenz zum Download (sofern zutreffend), zum Zugriff auf oder zur Nutzung der Anwendung für persönliche Zwecke und behält sich alle anderen Rechte vor. Die Anwendungen sind durch das Urheberrecht sowie durch andere Gesetze und Abkommen zum Schutze geistigen Eigentums geschützt. Die Rechte an den Anwendungen, das Urheberrecht und andere geistige Eigentumsrechte verbleiben bei Kernal, den Herausgebern oder sonstigen Lizenzgebern. Die Anwendungen werden vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Reglungen lizenziert und nicht verkauft.

§ 13 E x p o r t

(1)Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

§ 14 C o m p l i a n c e

(1) Der Käufer garantiert im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehungen mit Kernal die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht ausschließlich) aller Anti-Korruptions-Gesetze und – Vorschriften sowie die Einhaltung sämtlicher anwendbarer den freien Wettbewerb schützender Vorschriften. Der Käufer hat im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen aus den mit Kernal geschlossenen Verträgen keine verbotenen Handlungen begangen, weder direkt noch indirekt und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

(2) Kernal und deren Vertreter haben in berechtigten Zweifelsfällen, denen der Käufer gegen seine Pflichten aus § 13 Abs. (1) verstoßen hat, das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen des Käufers einzusehen, diese zu auditieren und Kopien daraus zu erstellen, soweit sie die Durchführung der Geschäftsbeziehung zu Kernal betreffen. Die Einsicht erfolgt im angemessenen Umfang, am üblichen Standort und zu den üblichen Geschäftszeiten.

(3) Bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung aus § 13 Abs. (1) ist Kernal berechtigt, diesen Vertrag schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Käufer zu kündigen. Der Kunde wird Kernal von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.

§ 15 G e r i c h t s s t a n d , E r f ü l l u n g s o r t , a n z u w e n d e n d e s R e c h t

(1) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz der betroffenen Kernal-Gesellschaft als Gerichtsstand vereinbart; die betroffene Kernal-Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der jeweiligen Kernal-Gesellschaft bzw. deren Niederlassungen.

(3) Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

§ 16 S a l v a t o r i s c h e K l a u s e l

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Kernal-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.

Stand 09.10.2023

Kernal Automation GmbH
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